Urlaubs- / Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige haben für 42 Tage (dies entspricht 6 Wochen) pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse ab 01. Januar 2015 bis zu einem Betrag von 1.612,00 EURO.
Leistet eine Fachkraft eines Pflegedienstes die so genannte Verhinderungspflege, übernimmt die Kasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.612,00 EURO im Kalenderjahr.
Alternativ kann die/der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Wochen in einer Pflegeeinrichtung (z.B. Tagespflege usw.) betreut werden. Urlaubs- und Verhinderungspflege kann in einer zugelassenen oder in einer nichtzugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.612,00 EURO im Kalenderjahr.
Nur für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen, die Betreuungskosten sind, wie zuvor beschrieben, über die Pflegekasse abrechenbar.
Ebenfalls ist eine stundenweise Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich möglich.
Urlaubs- und Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Bei Fragen zu Urlaubs- und Verhinderungspflege helfen wir Ihnen gern. Nach Verfügbarkeit ist eine Verhinderungspflege z. B. auch in der Medon-Villa in Kleinmachnow möglich. Sprechen Sie uns bitte an.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir etwas für Sie tun können. Über Kontakt sind wir jederzeit für Sie erreichbar.